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   OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01   

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https://dejure.org/2002,12358
OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01 (https://dejure.org/2002,12358)
OLG München, Entscheidung vom 14.05.2002 - 30 U 1021/01 (https://dejure.org/2002,12358)
OLG München, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 30 U 1021/01 (https://dejure.org/2002,12358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft für Kursverluste von Anlegern bei falschen Ad-hoc-Meldungen und Insiderhandel

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1727
  • NZG 2002, 1111
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82

    Glatteisunfall nach Ende der Streupflicht - § 286 ZPO, (hier kein)

    Auszug aus OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01
    genommenen Normen zu ihrem Schutze geschaffen wurden oder, wenn die Normen auch sie als Anleger schutzen sollten, die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen durch das behauptete Verhalten der Beklagten erfüllt sind, denn bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz muss jeder Geschädigte nicht nur den Verstoß, sondern auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden beweisen (vgl. z. B. Staudinger-Johannes Hager, BGB 13. Bearbeitung, § 823 Anm. G 39; MünchKomm-Mertens 3. Aufl., § 823 Rdnrn. 58 und 190; Palandt-Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rdnr. 174; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 823 Abs. 2 BGB Rdnr. 38 und § 249 BGB Rdnr. 1; BGH VersR 1984, 40 (41)), in den Fällen des § 826 BGB und der c. i. c. den ursächlichen Zusam menhang zwischen dem behaupteten zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis und dem Schaden (vgl. z. B. MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 412 und 414; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249, Rdnrn. 54 f. und 162; Staudinger-Gottfried Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbemerkungen zu § 249 f.: auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs unterliegen die Tatsachen, auf die sich die richterliche Bewertung stützen soll, den Beweislastregeln).

    Der von den Klägern geschilderte Geschehensablauf ist auch kein typischer, so dass den Klägern auch keine Beweiserleichterungen zuzubilligen sind (vgl. z. B. Staudinger-Johannes Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823 Rdnr. G 39; MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdnrn. 421 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249 Rdnr. 165; Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 2; BGHZ 100, 31 (33/34); BGH VersR 1991, 460 (461); BGH VersR 1984, 40 (41)).

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

    Auszug aus OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01
    Die Kläger haben demnach nicht nur keinen Beweis für ihre pauschalen Behauptungen geführt, sondern sogar nicht so substantiiert vorgetragen, wie dies nach dem Bestreiten durch die Beklagten erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den steigenden Anforderungen an die Substantiierungslast z. B. BGH NJW 1991, 2707 (2709); Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rdnr. 8 und 8a).
  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 173/97

    Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank; Begriff des böslichen

    Auszug aus OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01
    Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli, 1998 (NJW 1998, 3345) bejahte Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unternehmensbericht und dem Kaufentschluss des Anlegers beruht auf der Anwendung von §§ 45, 46 BörsG a.F.
  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 210/84

    Raubpressungen - §§ 85, 97 UrhG; § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Vertrieb bei

    Auszug aus OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01
    Der von den Klägern geschilderte Geschehensablauf ist auch kein typischer, so dass den Klägern auch keine Beweiserleichterungen zuzubilligen sind (vgl. z. B. Staudinger-Johannes Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823 Rdnr. G 39; MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdnrn. 421 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249 Rdnr. 165; Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 2; BGHZ 100, 31 (33/34); BGH VersR 1991, 460 (461); BGH VersR 1984, 40 (41)).
  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 82/90

    Voraussetzungen eines Beweises des ersten Anscheins; Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus OLG München, 14.05.2002 - 30 U 1021/01
    Der von den Klägern geschilderte Geschehensablauf ist auch kein typischer, so dass den Klägern auch keine Beweiserleichterungen zuzubilligen sind (vgl. z. B. Staudinger-Johannes Hager, BGB, 13. Bearbeitung, § 823 Rdnr. G 39; MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdnrn. 421 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249 Rdnr. 165; Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 2; BGHZ 100, 31 (33/34); BGH VersR 1991, 460 (461); BGH VersR 1984, 40 (41)).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 5 U 133/03

    Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Aktionärs wegen unrichtiger

    Der Senat weicht auch nicht bei der Frage der Kausalität von der Rechtsprechung des OLG München (ZIP 2002, 1727 f.) ab, weil der dort vermisste Zusammenhang zwischen der Ad-hoc-Mitteilung und dem Kauf der Papiere hier hergestellt werden kann.
  • LG Frankfurt/Main, 28.04.2003 - 7 O 47/02

    Haftung für Aktienkursverlust bei erfundenen und falschen Unternehmenszahlen

    Anders als bei den bisher veröffentlichten Entscheidungen (z. B. OLG München ZIP 2002, 1727 ) geht es hier nicht nur um Täuschungen über einige das Unternehmen betreffende Einzeltatsachen, die Kaufentscheidungen beeinflußt haben können; vielmehr wurde durch die ständige Werbung mit Falschmeldungen in Zwischenberichten, Ad-hoc-Meldungen und sonstigen Erklärungen über Umsatz- und Gewinnsteigerungen (vgl. Anlage des Klägers A 3) eine andere Qualität der Beeinflussung erreicht.
  • LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02
    Dagegen sind die von dem Beklagtenvertretern angeführten Entscheidungen des OLG München vom 14.05.2002 und 18.07.2002 (Az. 30 U 1021/01 und 19 O 5630/01 ) mit dem hier vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil diese Entscheidungen jeweils nur den Fall von Kursmanipulationen durch einzelne falsche Geschäftsinformationen betreffen, während in dem hier vorliegenden Fall durch die Erheblichkeit und die lange Dauer der fingierten Umsätze nicht nur über einzelne Geschäfte, sondern - zum Zwecke der Börsenzulassung - über die Werthaltigkeit des Gesamtunternehmens langfristig zum Nachteil der Aktienkäufer getäuscht wurde.
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